Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: International Board of Economics and Business Knowledge (IBEBK) mit Sitz in Köln, Deutschland. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, sowie Volks- und
Berufsbildung, insbesondere hinsichtlich internationaler Wirtschafts-Bildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung wissenschaftlicher
Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen und Übernahme
ideeller Trägerschaften von Bildungsangeboten.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und ist jeder Zeit möglich. Bezahlte Beiträge werden nicht erstattet. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des
Vorstandes, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung
der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und
Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der
Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine
ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von einer Woche schriftlich oder in elektronischer Form (E-Mail), unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungsnachricht
folgenden Tag. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine
Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen
sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der
Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das
Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben
außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Personen, wovon einer von den Mitgliedern als Vorsitzender und einer als dessen Stellvertreter gewählt wird. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an den Verein „Freunde und Förderer der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Fachhochschule Köln e.V.“, der es im Sinne dieser Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Köln, 28. April 2010